Verlustverrechnung: Unternehmen erhalten ab 2028 mehr Zeit

Verlustverrechnung: Unternehmen erhalten ab 2028 mehr Zeit

Unternehmen können steuerliche Verluste künftig während zehn statt sieben Jahren mit steuerbaren Gewinnen verrechnen. Der Bundesrat hat die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt. Die neue Frist gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Bis zum Inkrafttreten bleibt die bisherige Regelung massgebend.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Wer nach Verlustjahren erst später wieder Gewinne erzielt, erhält mehr Zeit, noch nicht verrechnete Verluste steuerlich zu nutzen. Die Verlängerung kann damit insbesondere Unternehmen mit längeren Aufbau- oder Erholungsphasen helfen.

Jetzt die Grundlagen sichern

Unsere Empfehlung: Führen Sie Ihre Verlustvorträge nach Entstehungsjahr und bisheriger Verrechnung übersichtlich nach. Bewahren Sie die dazugehörigen Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und Veranlagungen sorgfältig auf. So lässt sich nachvollziehen, welche Verluste für eine spätere Verrechnung noch zur Verfügung stehen.

Wir unterstützen Sie

Schäublin Treuhand AG prüft mit Ihnen Ihre Verlustvorträge und berücksichtigt die neue Regelung in Ihrer Steuerplanung. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Besprechung.

Transparenzregister Schweiz: Neue Pflichten für Unternehmen ab Oktober 2026

Transparenzregister Schweiz: Neue Pflichten für Unternehmen ab Oktober 2026

Ab dem 1. Oktober 2026 tritt das neue Transparenzgesetz (TJPG) in Kraft. Damit führt die Schweiz ein zentrales Register ein, in dem betroffene Unternehmen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen. Ziel ist, die tatsächlichen Kontrollverhältnisse nachvollziehbar zu machen und Geldwäscherei wirksamer zu bekämpfen. Für bestehende Unternehmen beginnen ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Übergangsfristen.

Wen betrifft das neue Register?

Betroffen sind insbesondere Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften. Auch bestimmte ausländische Gesellschaften mit Bezug zur Schweiz fallen darunter. Ausnahmen bestehen beispielsweise für börsenkotierte Gesellschaften. Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen müssen sich nicht im Transparenzregister anmelden.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Gemeint sind die natürlichen Personen, die ein Unternehmen letztlich kontrollieren. Massgebend sind insbesondere Beteiligungen von mindestens 25 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten. Auch eine Kontrolle auf andere Weise, etwa durch vertragliche Vereinbarungen, kann relevant sein.

Bei Holdingstrukturen reicht es deshalb nicht, lediglich die beteiligte Gesellschaft anzugeben. Es muss geklärt werden, welche Personen hinter der Beteiligungskette stehen.

Was müssen Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen sollten ihre Eigentums- und Kontrollverhältnisse prüfen, die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und die erforderlichen Angaben dokumentieren. Dazu gehören unter anderem Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse sowie Art und Umfang der Kontrolle.

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch, insbesondere über EasyGov. Für bestimmte einfache Gesellschaftsstrukturen ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Nach der Erstmeldung müssen die Angaben aktuell gehalten werden.

Wichtig: Inkrafttreten ist nicht gleich Meldefrist

Nicht jedes bestehende Unternehmen muss bereits am 1. Oktober 2026 seine Meldung eingereicht haben. Es gelten Übergangsfristen. Welche Frist für Ihre Gesellschaft massgebend ist, sollte rechtzeitig geprüft werden.

Sind die Daten öffentlich?

Nein. Das Transparenzregister ist nicht öffentlich zugänglich. Zugriff erhalten nur gesetzlich berechtigte Stellen und Personen zur Erfüllung ihrer vorgesehenen Aufgaben.

Schäublin Treuhand AG unterstützt Sie

Wir helfen Ihnen, die Betroffenheit Ihres Unternehmens zu klären, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und die Meldung vorzubereiten.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, damit wir die nächsten Schritte gemeinsam planen können.

Feierabend? Eigentlich schon

Viele Handwerker kennen es: Der Tag auf der Baustelle ist vorbei, man kommt müde nach Hause und dann warten noch Belege, Rechnungen, MWST, Löhne und Buchhaltung.

Aber genau dafür sollte der Feierabend nicht draufgehen.

Wir unterstützen KMU dabei, ihre Administration im Griff zu behalten, damit mehr Zeit für das bleibt, womit Sie Ihr Geld verdienen: Ihr Handwerk.

Sie kümmern sich um Ihre Kunden und Baustellen. Wir kümmern uns um Ihre Zahlen.

Was macht eigentlich ein Treuhänder?

Was macht eigentlich ein Treuhänder?

Diese Frage hören wir immer wieder.

Ein Treuhänder macht weit mehr als Buchhaltung: Wir begleiten Unternehmen und Privatpersonen bei Steuern, Löhnen, Abschlüssen, Sozialversicherungen und finanziellen Entscheidungen.

Vor allem aber schaffen wir Klarheit, Sicherheit und Entlastung.

Denn gute Treuhand bedeutet nicht nur, Zahlen korrekt zu verbuchen, sondern sie zu verstehen, vorauszudenken und verständlich zu erklären.

Wir lassen Sie nicht im Unklaren!

Benötigen Sie Hilfe bei Behördenschreiben?

Verfügungen, Steuerbriefe und andere amtliche Dokumente enthalten häufig komplizierte Fachbegriffe, gesetzliche Hinweise und wichtige Fristen. Wir erklären Ihnen den Inhalt verständlich und unterstützen Sie dabei, richtig und fristgerecht zu reagieren – persönlich und auf Augenhöhe.

 

 

Abschaffung des Eigenmietwerts – was jetzt wichtig ist

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat im Herbst 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts angenommen. Damit steht ein grundlegender Systemwechsel bei der Besteuerung von selbst bewohntem Wohneigentum bevor.

Noch ist nichts im Alltag spürbar: Bis zum Inkrafttreten der Reform gilt weiterhin das heute bekannte System mit Eigenmietwert, Schuldzinsabzug und Unterhaltsabzügen. Der Bundesrat wird voraussichtlich frühestens ab der Steuerperiode 2028 ein neues Recht in Kraft setzen. Trotzdem lohnt es sich, sich rechtzeitig mit den wichtigsten Punkten vertraut zu machen.

 

Was ist der Eigenmietwert überhaupt?

Der Eigenmietwert ist vereinfacht gesagt ein fiktives Einkommen, das Eigentümerinnen und Eigentümer für die Nutzung der eigenen Liegenschaft versteuern müssen, so als würden sie ihr Haus oder ihre Wohnung an sich selbst vermieten. Im Gegenzug können heute Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und gewisse energetische Investitionen steuerlich abgezogen werden.

 

Was ändert sich grundsätzlich?

Mit der Reform wird dieses System umgestellt:

  • Der Eigenmietwert auf selbst genutzten Liegenschaften soll wegfallen.
  • Im Gegenzug werden verschiedene Steuerabzüge eingeschränkt oder ganz gestrichen, insbesondere bei Schuldzinsen und Unterhaltskosten.
  • Für Zweitliegenschaften erhalten die Kantone die Kompetenz, eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben.

 

Wie die Details im Einzelnen konkret aussehen, welche Übergangsregelungen gelten und wie die Kantone ihre Spielräume nutzen werden, ist zurzeit noch in Ausarbeitung. Hier sind in den nächsten Jahren weitere Präzisierungen zu erwarten.

 

Was bedeutet das für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer?

Die Auswirkungen hängen stark von der individuellen Situation ab, zum Beispiel:

  • Höhe der Hypothek und geplante Amortisation
  • Geplante Renovationen und Unterhaltsarbeiten
  • Nutzung von Erst- und Zweitliegenschaften
  • Einkommens- und Vermögenssituation insgesamt

Für die einen kann der Wegfall des Eigenmietwerts eine Entlastung bringen, für andere – insbesondere bei hohen Schulden oder grösserem Unterhaltsbedarf – kann die Einschränkung der Abzüge spürbar sein.

 

Warum wir das Thema schon jetzt aufnehmen.

Auch wenn der Systemwechsel erst in einigen Jahren wirksam wird, lassen sich gewisse Entscheidungen nicht von heute auf morgen korrigieren. Dazu gehören etwa:

  • Planung von grösseren Renovationen
  • Strategie bei der Hypothek (Amortisation, Laufzeiten, Zinsbindung)
  • langfristige Steuer- und Vorsorgeplanung

 

Wer frühzeitig weiss, in welche Richtung sich das System entwickelt, kann besser planen und unangenehme Überraschungen vermeiden.

Jahresende naht: Handelsregister-Fristen beachten

Das Jahresende rückt näher – und damit auch die wichtigen Fristen der Handelsregisterämter.
Viele Ämter arbeiten über die Feiertage nur eingeschränkt oder bleiben ganz geschlossen.

Damit die Meldungen noch in diesem Jahr verarbeitet werden können, müssen die vollständigen und korrekten Unterlagen rechtzeitig beim zuständigen Amt eingereicht werden.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist erfolgt die Bearbeitung erst im neuen Jahr.

Eine Übersicht aller kantonalen Fristen finden Sie hier:

Aargau

Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Appenzell AR
Ferien/geschlossen: nur nachmittags geschlossen 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: kein Schliessungsvorgaben

Appenzell IR
Ferien/geschlossen: 23.12.2025–02.01.2026
Deadline: 15.11.2025

Basel-Landschaft
Ferien/geschlossen: 24.12.2025, 26.12.2025 ab 14:00 Uhr, 29.–31.12.2025
Deadline: 01.12.2025

Basel-Stadt
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Bern
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Freiburg
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Genf
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Glarus
Ferien/geschlossen: an einzelnen Feiertagen
Deadline: 17.12.2025

Graubünden
Ferien/geschlossen: 23.12.2025–02.01.2026
Deadline: 08.12.2025

Jura
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026 (11:30 Uhr)
Deadline: 01.12.2025

Luzern
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 03.12.2025

Neuenburg
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Nidwalden
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 12.12.2025

Obwalden
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 02.12.2025

Schaffhausen
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 04.12.2025

Schwyz
Ferien/geschlossen: 24.12.2025, 26.12.2025 ab 14:00 Uhr, 29.–31.12.2025
Deadline: 04.12.2025

Solothurn
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026 (11:30 Uhr)
Deadline: 10.12.2025

St. Gallen
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026 (11:30 Uhr)
Deadline: 12.12.2025

Tessin
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Thurgau
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Uri
Ferien/geschlossen: 23.12.2025–02.01.2026
Deadline: 01.12.2025

Waadt
Ferien/geschlossen: 23.12.2025–02.01.2026
Deadline: kein Schliessungsvorgaben

Wallis Brig
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Wallis Sion
Ferien/geschlossen: an einzelnen Feiertagen
Deadline: kein Schliessungsvorgaben

Wallis St-Maurice
Ferien/geschlossen: –
Deadline: –

Zug
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 01.12.2025

Zürich
Ferien/geschlossen: 24.12.2025–02.01.2026
Deadline: 01.12.2025

 

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MWST-Methode wechseln – wir beraten Sie gerne

Sind Sie unsicher, ob Ihre aktuelle MWST-Abrechnungsmethode noch zu Ihrem Unternehmen passt?
Überlegen Sie, von der effektiven Methode zur Saldosteuersatz-Methode (SSS) zu wechseln – oder umgekehrt?
Möchten Sie wissen, welche Variante für Sie steuerlich vorteilhafter ist?

Ein Wechsel der MWST-Methode kann neue Möglichkeiten eröffnen – doch Fristen und Voraussetzungen sind dabei entscheidend.

Die Schäublin Treuhand AG unterstützt Sie kompetent und persönlich bei der Prüfung und Umsetzung eines möglichen Wechsels – individuell, vorausschauend und mit klarem Blick auf Ihre unternehmerischen Ziele.

 

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Zwischendividende geplant – worauf muss man achten?

Eine Ausschüttung während des laufenden Geschäftsjahres kann sinnvoll sein, setzt jedoch gewisse Voraussetzungen voraus.

Die Schäublin Treuhand AG begleitet Sie kompetent und persönlich – von der Prüfung der Rahmenbedingungen bis zur Umsetzung.

 

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Einlageentsteuerung – nutzen Sie Ihre Möglichkeiten!

Haben Sie früher getätigte Investitionen, die heute geschäftlich genutzt werden? Dann lohnt sich ein Blick auf die Einlageentsteuerung.

👉 Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich bereits bezahlte MWST zurückholen – ein oft übersehener Vorteil.

Lassen Sie sich von uns beraten – wir prüfen Ihre Situation individuell.

 

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