steuersenkung

Mehrwertsteuer-Satzsenkung per 1. Januar 2018

Ab dem 1. Januar 2018 wird die MwSt. infolge der abgelehnten Rentenreform kurzfristig gesenkt. Obwohl die Umstellung für die Wirtschaft mit erheblichen Folgen und Kosten verbunden ist, ist sie nicht zu vermeiden, da es ab 2018 keine gesetzliche Grundlage mehr gibt. Nachfolgend haben wir für Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen erstellt:

Wie hoch sind die neuen Sätze?
bis 31.12.2017ab 01.01.2018
Normalsatz8.0 %7.7 %
Reduzierter Satz2.5 %2.5 %
Sondersatz Beherbergung3.8 %3.7 %

Wie muss die Rechnung neu gestellt werden?

Einziges entscheidendes Kriterium ist der Zeitpunkt der Liefer- oder Leistungserbringung. Leistungen bis zum 31.12.2017 werden mit dem alten, ab 01.01.2018 mit dem neuen Satz verrechnet.

  • Einmalige Leistungen:
    nur das Liefer- oder Leistungsdatum muss ersichtlich sein.
  • Längere oder mehrmaligen Leistungen: (z.B. Zeitungsabonnemente, Leasingverträge, etc.)
    Auch hier muss eine klare Trennung zwischen 2017 und 2018 erfolgen. Dabei muss der Teil bis zum 31. Dezember 2017 zum alten Satz abgerechnet werden, der Teil ab dem 1. Januar 2018 mit dem neuen Satz. Ist das Datum nicht klar ersichtlich, wird der alte Steuersatz verrechnet.
  • Längerer Zeitraum: wie z.B. Garantieleistungen bei Maschinen, Autokäufe, etc.
    Das Datum des Verkaufs ist massgebend.

Dasselbe Prinzip gilt für Skonto, Stornierungen und Retouren. Es muss ebenso ab 1. Januar 2018 obligatorisch der MwSt. Satz offen ausgewiesen werden. Es genügt nicht mehr „inkl. MwSt.“, ansonsten zählt automatisch der höhere MwSt. Satz.

Was muss ich bei erhaltenen Rechnungen beachten?

Auch beim Vorsteuerabzug ist, wie oben beschrieben, vorzugehen.

Was passiert, wenn ich bereits falsch abgerechnet habe?

Für Leistungen, welche erst im 2018 erbracht werden, die Rechnung jedoch bereits im 2017 gestellt wurde, kann man die Rechnung korrigieren. Die zu viel verrechnete MwSt. kann dem Kunden nachträglich gutgeschrieben werden.

Ab wann kann ich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abrechnen?

Ab dem vierten Quartal 2017 gibt es neue Abrechnungsformulare mit verschiedenen Feldern für die alten und neuen Steuersätze. Bei der MwSt.-Abrechnung müssen die Umsätze getrennt nach Steuersatz aufgeteilt werden. Es empfiehlt sich daher, separate Steuercodes für die verschiedenen Sätze einzuführen.

Wie sind die neuen Saldosteuersätze?

Bei der Saldosteuersatzmethode gelten folgende Sätze:

bis 31.12.2017ab 01.01.2018
0.1 %0.1 %
0.6 %0.6 %
1.3 %1.2 %
2.1 %2.0 %
2.9 %2.8 %
bis 31.12.2017ab 01.01.2018
3.7 %3.5 %
4.4 %4.3 %
5.2 %5.1 %
6.1 %5.9 %
6.7 %6.5 %

Ausserdem werden die Limits für die Anwendung des Steuersatzes auf einen Umsatz bis max. 5.005 Mio. CHF (aktuell 5.02 Mio. CHF) und eine Steuerzahllast bis max. 103.000 CHF (aktuell 109.000 CHF) gesenkt.

Ist der Wechsel zwischen den Abrechnungsmethoden möglich aufgrund der Anpassung?

Ein Wechsel ist grundsätzlich nicht möglich. Ein Wechsel von der effektiven Methode auf die Saldosteuersatzmethode ist nur möglich, wenn die geltende Wartefrist abgelaufen ist. Gerne beraten wir Sie jedoch, per wann Sie wechseln können und ob dies für Sie von Vorteil ist.

Welche Massnahmen müssen Sie nun treffen, damit die Umstellung reibungslos funktioniert?
  • Anpassung der MwSt.-Codes in der Buchhaltung (falls Sie selber buchen)
  • Update der Buchhaltungssoftware (falls Sie selber buchen)
  • Anpassung der Rechnungen auf die neuen MwSt. Sätze inkl. Beachtung der zeitlichen Übergänge bei wiederkehrenden oder längerfristigen Leistungen
  • Prüfung der schon gestellten (Voraus-)Rechnungen auf die neuen Steuersätze und ob eine Rückerstattung zu hoch abgerechneter Steuern notwendig ist
  • Prüfung der Zulässigkeit bei Erwägung eines Wechsels zwischen Saldosteuersatz- und effektiver Abrechnungsmethode

Zu dieser komplexen Thematik hält die Eidgenössische Steuerverwaltung unter MWST.-Info 19 weitere Informationen für Sie bereit. Hier finden Sie den Link:

https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/MI/19

Bei Fragen oder Unklarheiten zu dieser Thematik können Sie sich an uns wenden. Wir beraten Sie gerne.